EuGH: Auch kurze Social-Media-Texte können Werke sein
Ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter kurzer Text kann urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn er eine eigene geistige Schöpfung darstellt und die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt. Für die Beurteilung sind insbesondere die bei Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter getroffenen freien kreativen Entscheidungen maßgeblich. Bei der Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Mitgliedstaaten die erlaubte Nutzung geschützter Werke grundsätzlich auf kurze Auszüge beschränken, sofern dies verhältnismäßig ist und die praktische Wirksamkeit der Ausnahme gewahrt bleibt. Ein generelles Verbot, aus einer solchen Nutzung einen unmittelbaren oder mittelbaren geschäftlichen oder wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, ist dagegen mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 nicht vereinbar.










