BGH bestätigt Löschung der Farbmarke OBI-Orange
Der Bundesgerichtshof hat die Löschung der abstrakten Farbmarke „Orange (RAL 2008)“ für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln bestätigt. Für die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung ist die Gesamtbevölkerung maßgeblich, weil bei jedem Verbraucher ein Bedarf an solchen Artikeln entstehen kann. Ein vom Markeninhaber vorgelegtes demoskopisches Gutachten kann durch ein abweichendes Gegengutachten erschüttert werden, auch wenn dieses nicht die Methodik, sondern das Ergebnis des ersten Gutachtens in Frage stellt. Verbleibende Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung gehen im Löschungsverfahren zulasten des Markeninhabers, ohne dass das Bundespatentgericht von Amts wegen ein weiteres demoskopisches Gutachten einholen muss.










