BGH definiert Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“
![Mann im Anzug im Hintergrund, der mit seinem Finger auf einen grünnen Button drückt, auf dem CO2 und Pfeile nach unten abgebildet sind.](https://www.kanzlei.biz/wp-content/uploads/2024/06/CO2_Emmissionen_reduzieren_Symbol_500px-160x160.jpg)
Bei der Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ sieht der BGH im Gegensatz zu den Vorinstanzen eine irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 UWG, da es sich um einen mehrdeutigen Begriff handelt, dessen Inhalt unterschiedlich verstanden werden kann. Es sei nicht ersichtlich, ob es sich um eine Reduktion der CO2-Emmissionen im Produktionsprozess oder um eine bloße Kompensation mittels Ausgleichsprojekten handele. Dies sei insofern maßgeblich, als dass gerade auf dem Feld des Umweltschutzes ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis für den Verkehr bestehe, welcher durch die Bezeichnung „klimaneutral“ auch beeinflusst würde. Noch liegen allerdings nicht die ausformulierten Entscheidungsgründe vor, welche endgültige Schlüsse auf die Anforderungen des BGH erwarten lassen.