UDRP-Verfahren: „because“ steht als allgemeiner Begriff nicht zwingend in Zusammenhang mit „Because Music SAS“
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer („OEE Ltd“ und das Tochterunternehmen „Because Music SAS“) waren die ursprünglichen Inhaber der streitgegenständlichen Domain. Diese Inhaberschaft verloren sie allerdings infolge einer versäumten Registrierungsverlängerung. Konkret führte die fehlende Zahlung der Registrierungsgebühr für „because.com“ zu diesem Rechtsverlust. Daraufhin erwarb der Gegner des Verfahrens im Zuge seiner Tätigkeit als Domain-Investor die nun inhaberlose Domain auf dem sog. Domain-Sekundärmarkt, um sie kurze Zeit später wieder zum Verkauf anzubieten.
Vorwurf der Beschwerdeführer
„OEE LtD“ und “Because Music SAS” bewerten dieses Vorgehen als bösgläubige Domainregistrierung. Der Gegner habe die Domain ausschließlich gekauft, um sie gewinnbringend an die Beschwerdeführer „zurückzuverkaufen“. Dadurch nutze er die Marke der Beschwerdeführer zu kommerziellen Zwecken aus.
Entscheidung der WIPO
Die WIPO entschied zugunsten des Beschwerdegegners und wies die Beschwerde zurück: In dem Vorgehen seien die Voraussetzungen einer bösgläubigen Registrierung nicht gegeben. Begründet wird dies damit, dass es keinerlei Beweise für die ihm vorgeworfene Rückverkaufsabsicht an die Beschwerdeführer gibt. Vielmehr wollte der Domain-Investor „because.com“ generell zum Verkauf anbieten. Unterstützt wird dies mit dem Argument, dass „because“ ein allgemeiner Begriff ist, der nicht zwingend in Zusammenhang mit „OEE Ltd“ oder „Because Music SAS“ stehen muss.
Letztlich wird den Beschwerdeführern ihre versäumte Registrierungsverlängerung einer generischen Domain zum Verhängnis.