Kommentar

UDRP-Verfahren: Fehlende Einwände des Gegners im Verfahren führen zur Rückübertragung der Domain „smartcontract.com“ an die Beschwerdeführerin

07. Juni 2024
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www-Schriftzug vor blauem Hintergrund Kommentar zum UDRP-Verfahren, Claim Number: FA2403002089491

Im Rahmen des UDRP-Verfahrens begehrte die SmartContract Chainlink Ltd. als Beschwerdeführerin und Inhaberin der geschützten Marke „SMARTCONTRACT“ die Rückübertragung ihrer ursprünglichen Domain „smartcontract.com“.

Sachverhalt

Ursächlich für den Verlust der Domain war das Ausscheiden des zuständigen Mitarbeiters aus dem Unternehmen, da es infolgedessen seitens der SmartContract Chainlink Ltd. versäumt wurde, die Registrierungsgebühr zu bezahlen. Daraufhin erlangte der Gegner des Verfahrens die Domain, um sie unwesentlich später wieder zum Verkauf anzubieten. Während dieser Verkaufsphase war die Domain inaktiv. Sie wurde mithin nicht vom Verfahrensgegner genutzt.

Vortrag der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trug vor, dass der Gegner kein berechtigtes Interesse hat. Konkret mangele es an einer Legitimierung, die Marke „SMARTCON“ nutzen zu dürfen. Darüberhinaus sei der Gegner auch nicht selbst unter der Domainbezeichnung bekannt.

Des Weiteren handelte der Gegner laut SmartContract Chainlink Ltd. bösgläubig. Grund dafür sei, dass die Domain unmittelbar nach dem Erwerb wieder zum Verkauf angeboten wurde. Eine ausschließlich kommerzielle Nutzung sei damit naheliegend.

Der Gegner des Verfahrens äußerte sich nicht zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin.

Entscheidung

Das UDRP-Verfahren endete zugunsten der Beschwerdeführerin: Sie erlangte die Domain trotz des selbstverschuldeten Verlustes zurück. Eine Ähnlichkeit zwischen „SMARTCONTRACT“ als Marke der Beschwerdeführerin und der Domain „smartcontract.com“ wurde unproblematisch bejaht. Bezüglich der Bösgläubigkeit tat sich der zur Entscheidung befugte Rechtsanwalt schwer. Er führte aus, dass eine Entlastung des Gegners möglich gewesen wäre, wenn er sich am Verfahren beteiligt hätte. Der Einwand, dass die umstrittenen Begriffe allgemeine Bedeutung haben und nicht zwingend in Zusammenhang mit der geschützten Marke der Beschwerdeführerin stehen, hätte Erfolg haben können.

Zusammenfassend profitiert die SmartContract Chainlink Ltd. von der versäumten Teilnahme des Gegners am Verfahren.

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